Mit dem konstruktiven Referendum will die SP/Juso-Fraktion erreichen, dass der Bettenturm des Luzerner Kantonsspitals nicht auf Vorrat abgerissen wird und zuerst eine Zwischennutzung geprüft werden muss. Ein im Auftrag der Stadt erstelltes Gutachten hat das konstruktive Referendum nun als unzulässig erklärt und stellt somit den Grundsatz «in dubio pro populo» in Frage.
Das heute veröffentlichte Kurzgutachten zum angekündigten konstruktiven Referendum zum Bebauungsplan des Luzerner Kantonsspitals ist aus Sicht der SP/Juso-Fraktion unhaltbar. Denn es missachtet den Leitgedanken «im Zweifel für das Volk», der der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Volksinitiativen zugrunde liegt. «Die Beurteilung der Gültigkeit beziehungsweise Ungültigkeit einer Initiative legt fest, dass es die hohe Bedeutung der Volksrechte zu beachten gilt», stellt Regula Müller, Chefin der SP/Juso-Fraktion klar. «Das vorliegende Gutachten ist hingegen darauf angelegt, die Unzulässigkeit des Referendums zu belegen. Der Grundsatz «in dubio pro populo» wird damit ins Gegenteil gedreht.»
Das spricht gegen das Kurzgutachten
Zu diesem Schluss kommen wir, da sich viele der Argumente des Kurzgutachtens leicht widerlegen lassen.
- Laut dem Gutachter missachtet unser Antrag (Art. 35 Abs. 2), dass im Areal nur eine Nutzung für öffentliche Zwecke zulässig ist. Aber bloss weil unser Antrag nicht ausdrücklich andere als öffentlichen Zwecken dienende Nutzungen ausschliesst, liegt kein Wiederspruch zum übergeordneten Recht vor. Schliesslich wird auch im ursprünglich vorgesehenen Art. 35 Abs. 2 nicht ausdrücklich festgehalten, dass die geplante Parkanlage öffentlich sein soll und dieser Absatz wird nicht als rechtswidrig bezeichnet.
- Der Gutachter hätte auch bei unserem Antrag (Art. 35 Abs. 2) vom Grundsatz «in dubio pro populo» ausgehen müssen. Dieser besagt, dass einem Volksbegehren bei der Beurteilung der Gültigkeit nach Möglichkeit jener Inhalt beizumessen ist, der mit dem übergeordneten Recht (namentlich der Bestimmungen zu den öffentlichen Zonen gemäss § 48 Abs. 1 PBG) vereinbart werden kann. Er hätte feststellen müssen, dass die Bestimmungen im Einklang mit § 48 PBG zu verstehen sind und die Weiter- bzw. Zwischennutzung des Bettenturms einem öffentlichen Zweck dienen muss.
- Der Gutachter kritisiert, dass das Erfordernis einer Abbruchbewilligung problematisch sei. Aber entgegen der Auffassung des Gutachters weicht unser Antrag (Art. 35 Abs. 3) nicht generell von § 187 Abs. 1 ab (der im Grundsatz vorsieht, dass keine Abbruchbewilligung erforderlich ist). Unser Antrag verlangt dies nur für ein einzelnes Gebäude. Daraus kann nicht gefolgert werden, die Statuierung einer Bewilligungspflicht für einen Abbruch sei mit übergeordnetem Recht unvereinbar. Dies gilt umso mehr, als § 187 Abs. 2 PBG die Möglichkeit vorsieht, den Abbruch eines Gebäudes zu verbieten, wenn er öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
- Der Gutachter geht davon aus, dass möglicherweise eine materielle Enteignung vorliegen könnte. Eine Begründung liefert er allerdings nicht. Aus unserer Sicht könnte man sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten fragen, ob eine materielle Enteignung vorliegt, wenn das LUKS verpflichtet wird, anstelle des Bettenturms einen Park einzurichten. Eine gewinnbringende Nutzung wird ihm damit untersagt. Vor diesem Hintergrund ist schon die Frage einer möglichen materiellen Enteignung reichlich absurd.
So kam es zum konstruktiven Referendum
Am 15. Mai 2025 diskutierte der Grosse Stadtrat den Bebauungsplan des Luzerner Kantonsspitals (LUKS), der die SP/Juso-Fraktion bis auf den Artikel 35 gutheisst. Den Abriss des Bettenturms auf Vorrat stellen wir in Frage und beantragten den Artikel 35 (wie im Anhang nachvollziehbar dargestellt) zu ergänzen. Unsere Anträge für eine Prüfung einer Zwischennutzung und die Bewilligung des Abbruchs durch das Parlament lehnte das Parlament jedoch ab, so dass wir das konstruktive Referendum ankündigten. Um die Gültigkeit des konstruktiven Referendums zu prüfen, hat der Stadtrat ein Kurzgutachten erstellen lassen.
Kein Abriss auf Vorrat
Die vorgängig lancierte Petition «kein Abriss auf Vorrat» haben innert kürzester Zeit über 800 Menschen unterschrieben. Sie alle unterstützen unsere Ansicht, dass ein Abriss des Bettenturms auf Vorrat inmitten der Klimakrise und in Zeiten von dringend benötigtem Raum überhaupt nicht zeitgemäss ist. Dazu sagt Yannick Gauch, Mitglied der Baukommission: «Der SP/Juso-Fraktion ist es ein grosses Anliegen all diesen Menschen Gehör zu verschaffen und nach einer Möglichkeit zu suchen, eine Zwischennutzung des Bettenturms doch noch möglich zu machen.»
Für Rückfragen:
Regula Müller, Fraktionschefin SP/Juso, 079 359 29 60