Freier Seezugang in der Stadt Luzern

Postulat

Das Raumplanungsgesetz (RPG) sieht vor, dass «See­ und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden [sollen]» (Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG). Der Bund legt die Grundsätze der Raumplanung fest, deren Umsetzung obliegt allerdings den Kantonen (Art. 75 der Bundesverfassung). Wie alle Planungsgrundsätze ist auch jener betreffend See­ und Flussufer zwingend für die Kantons­ und Gemeindebehörden. Diese setzen sie allerdings je nach Interessenlage mehr oder weniger konsequent um.

In der Stadt Luzern ist das Seeufer inzwischen vielerorts öffentlich zugänglich. So wurde vor über 40 Jahren der Luzerner Quai entlang der Hausermatte eröffnet. Nachdem die Eigentümer*innen diese der Stadt nicht verkaufen wollte, stimmte die Stimmbevölkerung für eine Aufschüttung, um damit eine Verbindung zwischen General-Guisan-Quai und Carl-Spitteler-Quai entlang dem Seeufer zu ermöglichen. Die Eigentümer*innen gingen gegen dieses Vorhaben bis vor Bundesgericht, blieben aber damit erfolglos.

Bis heute sind aber einige Uferzonen in den Gebieten Schönbühl/Matthof und Seeburg für die Öffentlichkeit weiterhin nicht zugänglich. Auch der seit längerer Zeit in Aussicht gestellte Steg (siehe dazu auch Interpellation Nr. 497 2004/2009) zwischen Alpenquai und Richard-Wagner-Museum lässt auf sich warten.
Der Stadtrat wird gebeten, das Seeufer in der gesamten Stadt Luzern für die Bevölkerung zugänglich zu machen und – wo noch nicht vorhanden – attraktive Wegverbindungen zu erstellen. Mit den Nachbargemeinden Horw und Meggen sollen Möglichkeiten gesucht werden, damit zusammenhängende Wegverbindungen über die Gemeindegrenzen hinaus erstellt werden können. Der Uferbereich soll gleichzeitig ökologisch aufgewertet werden.

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